Satzung des Leichtathletik-Club Borken e. V.

§ 1 Name, Sitz und Eintragung

Der Verein führt den Namen: LEICHTATHLETIK – CLUB BORKEN e.V., hat seinen Sitz in 46325 Borken und ist im hiesigen Vereinsregister eingetragen.

Der LC Borken ist Mitglied des zuständigen Leichtathletik- und Hockeyverbandes auf Landes- und Bundesebene und des zuständigen Landessportbundes.

Der Verein und jedes seiner Einzelmitglieder unterwirft sich den Satzungen, Ordnungen und Durchführungsbestimmungen des Deutschen Leichtathletikverbandes, des Westdeutschen Leichtathletikverbandes, des Fußball- und Leichtathletikverbandes Westfalen e.V. , sowie der Hockeyverbände.

§ 2 Zweck des Vereins

a) Der LC Borken verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

b) Der LC Borken bezweckt die Pflege leichtathletischer Übungen während des ganzen Jahres, die Ausübung von Hallen- und Feldhockey, die Ausrichtung und Teilnahme an Wettkämpfen mit dem Ziel, das Interesse an der Leichtathletik und am Hockey in Borken zu wecken. Der Verein pflegt außerdem den Breitensport auf breitester Ebene. Eines der Hauptziele ist die jugendpflegerische Arbeit.

§ 3 Gemeinnützigkeit

a) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

b) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

c) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Farben des Vereins sind rot-weiß.

§ 4 Mitgliedschaft, Arten der Mitgliedschaft, Ehrenmitgliedschaft

a) Jeder, ohne Rücksicht auf Alter oder Geschlecht, kann die Mitgliedschaft im LC Borken beantragen. Minderjährige haben das schriftliche Einverständnis der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters nachzuweisen.

b) Der Verein hat aktive und passive Mitglieder, sowie Ehrenmitglieder. Ehrenmitglieder sind die in einer Jahreshauptversammlung zum Ehrenmitglied oder Ehrenvorsitzenden ernannten Mitglieder.

§ 5 Antrag auf Mitgliedschaft

Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat bei dem zuständigen Übungsleiter oder dem Vorstand einen Antrag zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) schriftliche Austrittserklärung. Der Austritt ist nur am Schluss des Kalenderjahres möglich, wobei die schriftliche Erklärung mindestens sechs Wochen vor dem Ende des Kalenderjahres dem Vorstand zugeleitet werden muss;

b) durch Ausschluss. Dieser ist möglich, wenn das Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat oder wenn das Mitglied bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres den zu zahlenden Jahresbeitrag nicht entrichtet hat. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Beschwerde eingelegt werden, die zu begründen und beim Vorstand einzureichen ist. Über die Beschwerde entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist dem ausgeschlossenem Mitglied schriftlich bekanntzugeben.

Ausscheidende Mitglieder können Ansprüche wegen gezahlter Beiträge und geleisteter Sacheinlagen, soweit sie nicht darlehensweise bzw. leihweise erfolgt sind, gegen den Verein nicht geltend gemacht werden.

§ 7 Beiträge

a) Die Festlegung der Beiträge erfolgt durch die Jahreshauptversammlung.

b) Die Beiträge sind halbjährig bis zum 15.01. und 15.07. jeden Jahres im Voraus per Lastschriftverfahren zu entrichten. Bei Neueintritt ist nur das Lastschrifteinzugsverfahren anzuwenden. Im 1.Jahr ist nur der anteilige Jahresbeitrag fällig.

§ 8 Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Satzung des Vereins zu beachten. Sportversicherungsfälle (Personen – bzw. Sachschäden ) sind innerhalb von drei Tagen der Geschäftsleitung des Vereins zu melden.

§ 9 Rechte der Mitglieder

a) Die Mitglieder des LC Borken haben volles Stimmrecht, sofern sie das 16. Lebensjahr vollendet haben.

b) Bei der Wahl des Jugendwartes sind alle Mitglieder vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 21. Lebensjahres stimmberechtigt.

§ 10 Die Vereinsorgane

Das Leben im Verein wird geregelt durch folgende Organe:

a) die Hauptversammlung

b) die Mitgliederversammlung

c) den geschäftsführenden Vorstand

d) den erweiterten Vorstand

e) die Kassenprüfer

§ 11 Hauptversammlung

Die Hauptversammlung muss mindestens alle zwei Jahre stattfinden. Sie ist zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung und mit Hinweis auf die Beschlussfähigkeit schriftlich oder durch Veröffentlichung in der Borkener Zeitung oder deren Rechtsnachfolger einzuberufen.

§ 12 Tagesordnungspunkte der Hauptversammlung

Regelmäßige Beratungspunkte der Hauptversammlung sind:

a) die Entgegennahme des Berichtes über das Vereinsleben seit der letzten Hauptversammlung

b) Entgegennahme des Kassenberichtes des Kassenwartes

c) Entgegennahme des Kassenprüfberichts der Kassenprüfer

d) Entlastung des amtierenden Vorstandes

e) Neuwahl des Vorstandes

f) Neuwahl der Kassenprüfer

g) Festlegung der Beiträge

h) Beschlussfassung über Anträge

i) Verschiedenes

§ 13 Beschlussfähigkeit Hauptversammlung

Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Entscheidungen bedürfen der Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden. Entscheidungen über eine Satzungsänderung bedürfen einer 2/3 Mehrheit.

§ 14 Die Mitgliederversammlung

Mitgliederversammlungen kann in dringenden Fällen der Vorstand einberufen, jedoch können die Mitglieder ebenfalls eine Versammlung beantragen, wenn ¼ der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich verlangen. Die Mitgliederversammlungen werden von dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem Vorstandsmitglied geleitet. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung beurkundet der Geschäftsführer, im Verhinderungsfalle ein anderes Vorstandsmitglied.

§ 15 Der Vorstand

Die Leitung des Vereins obliegt dem geschäftsführenden Vorstand.

a) Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus dem:

1. Vorsitzenden

2. Vorsitzenden

Geschäftsführer

Kassenwart

Sportwart Leichtathletik

b) Dem erweiterten Vorstand gehören an:

Sportwart Hockey

Jugend –und Breitensportwart

Statistiker

sowie bis zu vier weitere Mitglieder.

§ 16 Kassenprüfer

Die Hauptversammlung wählt zur Kassenprüfung zwei Prüfer/Prüferinnen und je eine Vertretung. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand angehören. Wiederwahl ist zulässig, jedoch mit der Maßgabe, dass bei jeder Wahl ein Prüfer/eine Prüferin ausscheidet.

§ 17 Wahl des Vorstandes

Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt bei der Hauptversammlung. Sie werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl kann durch Akklamation erfolgen, muss aber geheim durchgeführt werden, wenn 1/3 der Mitglieder dieses wünschen. Gewählt wird in der unter §15 vorgesehenen Reihenfolge mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein weiterer Wahlgang erforderlich.

§ 18 Der geschäftsführende Vorstand

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1.Vorsitzenden vertreten.

Der 1. Vorsitzende ist Vorstand im Sinne des §26 BGB. Er beruft und leitet auch Sitzungen des Vorstandes. Im Verhinderungsfall erfolgt die Leitung wie im § 14 der Satzung.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und weitere drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. in seiner Abwesenheit die seines Stellvertreters.

§ 19 Stimmrecht 1. Vorsitzender

Der 1.Vorsitzende hat Sitz und Stimme in allen Sitzungen der Ausschüsse und Abteilungen.Er ist berechtigt, in besonderen Fällen auch andere Vorstandsmitglieder mit seiner Vertretung zu beauftragen.

§ 20 Vergütung der Organmitglieder und Aufwendungsersatz

Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich und ohne Endgeld aus. Bare Auslagen, die ihnen in Ausführung und Ausübung der Belange des Vereins entstehen, sind zu erstatten.

§ 21 Genehmigung Geldausgaben

Beschlüsse, die Geldausgaben des Vereins bedingen, bedürfen der Genehmigung des Vorstandes. Diese Genehmigung kann in eiligen Fällen vom 1.Vorsitzenden mit dem Kassenwart gemeinsam erteilt werden.

§ 22 Kassenwart

Der Kassenwart trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte.

§ 23 Datenschutz und Recht am eigenen Bild

(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

Die Mitglieder stimmen dieser Datenverwendung zu, soweit dies im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins erfolgt.

(2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;

Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;

Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;

Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

(4) Die Mitglieder stimmen der Veröffentlichung von Lichtbildern unter Namensnennung in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu, soweit dies im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins erfolgt.

§ 24 Geschäftsführer

Der Geschäftsführer erledigt den laufenden Geschäftsverkehr nach den Weisungen des Vorstandes. Er hat die Bestandsliste über den Sachbesitz zu führen.

§ 25 Ausschüsse

Für besondere Aufgaben kann der Vorstand Sonderausschüsse einsetzen, deren Arbeiten vom Vorstand bestimmt werden.

§ 26 Verweise, Sperrungen und Ausschluss aus dem Verein

Der Vorstand ist berechtigt, wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Satzung gegen betreffende Mitglieder mündlich oder schriftliche Verweise, befristete Sperrungen und Ausschluss aus dem Verein auszusprechen. Der Bescheid ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.

§ 27 Auflösung des Vereins

Auflösung des Vereins

a) Die Auflösung des Vereins bedarf einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung. Bei der Abstimmung ist eine ¾ Mehrheit der Mitglieder erforderlich.

b) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Borken, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 28 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 29 Jugendordnung der Sportjugend im LSB NRW

Die Jugendordnung der Sportjugend Nordrhein-Westfalen im Landessportbund NW e.V. in der letzten Fassung wird in allen Punkten anerkannt, sie wird vollinhaltlich in diese Vereinsfassung aufgenommen.

§ 30 Gültigkeit der Satzung

Diese neue Satzung tritt nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung und nach Eintrag ins Vereinsregister in Kraft.

Borken, den 17. Juni 1989

Ort und Datum der Errichtung

(letzte Änderung am 07.11.2014)